Hier kannst Du für DIE LINKE. Ludwigslust-Parchim spenden

DIE LINKE ist die einzige Partei, die keine Großspenden von Konzernen, Banken, Versicherungen und Lobbyisten erhält. Unsere wichtigste Einnahmequelle sind unsere Mitgliedsbeiträge. Das macht uns unabhängig vom Einfluss Dritter. Wir sind nicht käuflich. Für Spenden von Genossinnen und Genossen, Sympathisantinnen und Sympathisanten sind wir aber dankbar. Durch diese Spenden ist es möglich, Projekte und Kampagnen zu finanzieren, die wir uns sonst nicht oder nicht in diesem Maße leisten könnten. Dafür danken wir im Namen der Partei DIE LINKE allen Spenderinnen und Spendern ganz herzlich. Nur weiter so! Wir haben noch viel zu tun und jede Menge gute Ideen, die wir mit zusätzlichen Spenden verwirklichen können. Uns hilft jeder Euro.

 


Du hast folgende Möglichkeiten zu spenden

Bankeinzug

Ganz bequem geht es per Bankeinzug. Für einmalige Spenden kannst Du unser PDF-Formular ausdrucken und per Post an unsere Kreisgeschäftsstellen senden.

Überweisung

Mit einem Überweisungsformular Deiner Bank oder neutralen Überweisungsträgern (sind auch in den Geschäftsstellen des Kreisverbandes erhältlich):

Das Spendenkonto des Kreisverbandes lautet:

DIE LINKE. Ludwigslust-Parchim
IBAN: DE67140520001510011150
BIC:   NOLADE21LWL
Sparkasse Mecklenburg Schwerin
Kennwort: Spende

Bitte gib bei allen Spenden jeweils Deinen Namen, Vornamen und die Anschrift an. Deine Daten behandeln wir vertraulich. Auf Wunsch stellen wir gern Spendenbescheinigungen aus.

Spenden per Scheck

Du kannst auch mit einem Scheck für DIE LINKE.Südwestmecklenburg spenden. Sende ihn einfach in einem Brief an diese Anschrift:

DIE LINKE.Ludwigslust-Parchim
Schatzmeisterin
Lange Straße 42
19370 Parchim

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden


Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.